Kategorie-Archiv: Islamische Konzepte

Die Festlegung des Beginns des Fastenmonats Ramadân

Die Gelehrten der vier Rechtsschulen haben gelehrt und fest verankert, dass die Festlegung des Beginns des Monats Ramadân dadurch erfolgt, dass nach dem Sonnenuntergang des 29. Scha^bân nach der Mondsichel Ausschau gehalten wird; sollte sie gesichtet werden, dann ist der darauffolgende Tag der 1. Ramadân und wenn sie nicht gesichtet wird, dann ist der darauffolgende Tag der 30. Scha^bân und somit ist der Tag danach der Erste des Monats Ramadân.

Diese Gelehrten zeigten auch auf, dass die Aussagen der Astronomen hierfür nicht in Betracht kommen.

Al-Hâfidh an-Nawawiyy sagte in seinem Werk „al-Madjmû^“: Die Aussage derer, die den Beginn und das Ende eines Monats berechnen, wird durch den folgenden Hadîth, der in Sahîh Muslim und Sahîh al-Bukhâriyy überliefert wurde, abgelehnt:

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Die möglichen Ergebnisse beim Ausschauen nach der Mondsichel für den Monat Ramadân

Die möglichen Ergebnisse beim Ausschauen nach
der Mondsichel für den Monat
Ramadân, am Sonntag, den 29. Scha^bân 1442 n. H., nach Sonnenuntergang:

  • Die Mondsichel erscheint
  • Die Mondsichel erscheint nicht
  • Es ist bewölkt

Das islamisch rechtliche Resultat:

  • Wenn die Mondsichel erscheint, dann ist der Montag (12.04.2021) der erste Tag des gesegneten Monats Ramadân.
  • Sollte die Mondsichel nicht erscheinen oder es bewölkt sein, dann ist
    der Montag der 30.
    Scha^bân und der Dienstag (13.04.2021) der erste Tag
    des gesegneten Monats
    Ramadân.

Die Tage, an denen das Fasten verboten ist

  • Am 1. Schawwâl (Fastenbrechenfest)
  • Am 10. Dhu l-Hidjdjah (Opferfest)
  • Am 11., 12. und 13. Dhu l-Hidjdjah (Ayyâmu t-Taschrîq)
  • Am Tag des Zweifelns; der 30. Scha^bân wird zum Tag des Zweifelns,
    wenn z. B. Kinder oder Großsündige bezeugen, die Mondsichel des Monats Ramadân gesichtet zu haben, denn ihre Bezeugung kommt für die Bestätigung
    des Monatsanfangs nicht in Betracht. Das Fasten am Tag des Zweifelns ist verboten, wenn das Fasten eines Tages von Ramadân damit beabsichtigt wird.
  • In der zweiten Hälfte des Monats Scha^bân, es sei denn, man verbindet das Fasten mit der ersten Hälfte oder man fastet aus dem Grund des Nachholens (al-Qadâ’), des Gelübdes (an-Nadhr) oder des gewohnten Fastens (al-Wird),
    wie z. B. der Gewohnheit, montags und donnerstags zu fasten.

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