Die Tage, an denen das Fasten verboten ist

  • Am 1. Schawwâl (Fastenbrechenfest)
  • Am 10. Dhu l-Hidjdjah (Opferfest)
  • Am 11., 12. und 13. Dhu l-Hidjdjah (Ayyâmu t-Taschrîq)
  • Am Tag des Zweifelns; der 30. Scha^bân wird zum Tag des Zweifelns,
    wenn z. B. Kinder oder Großsündige bezeugen, die Mondsichel des Monats Ramadân gesichtet zu haben, denn ihre Bezeugung kommt für die Bestätigung
    des Monatsanfangs nicht in Betracht. Das Fasten am Tag des Zweifelns ist verboten, wenn das Fasten eines Tages von Ramadân damit beabsichtigt wird.
  • In der zweiten Hälfte des Monats Scha^bân, es sei denn, man verbindet das Fasten mit der ersten Hälfte oder man fastet aus dem Grund des Nachholens (al-Qadâ’), des Gelübdes (an-Nadhr) oder des gewohnten Fastens (al-Wird),
    wie z. B. der Gewohnheit, montags und donnerstags zu fasten.