Die Gelehrten der vier Rechtsschulen haben gelehrt und fest verankert, dass die Festlegung des Beginns des Monats Ramadân dadurch erfolgt, dass nach dem Sonnenuntergang des 29. Scha^bân nach der Mondsichel Ausschau gehalten wird; sollte sie gesichtet werden, dann ist der darauffolgende Tag der 1. Ramadân und wenn sie nicht gesichtet wird, dann ist der darauffolgende Tag der 30. Scha^bân und somit ist der Tag danach der Erste des Monats Ramadân.
Diese Gelehrten zeigten auch auf, dass die Aussagen der Astronomen hierfür nicht in Betracht kommen.
Al-Hâfidh an-Nawawiyy sagte in seinem Werk „al-Madjmû^“: Die Aussage derer, die den Beginn und das Ende eines Monats berechnen, wird durch den folgenden Hadîth, der in Sahîh Muslim und Sahîh al-Bukhâriyy überliefert wurde, abgelehnt:
(Sinngemäß): „Wir sind eine Gemeinschaft, die den Monatsanfang und das Monatsende nicht basierend auf Berechnung oder Schriften sondern auf optisches Ausschauen festlegt. Der Mondmonat hat entweder 29 oder 30 Tage.
Der Beginn und das Ende des Monats Ramadân wird durch die Sichtung der Mondsichel festgestellt. Wenn die Mondsichel nicht zu sichten ist, wird der Monat Scha^bân auf 30 Tage vervollständigt.
Der Hadîth beinhaltet, dass wir uns bei der Festlegung des Beginns eines Monats nicht auf Berechnungen stützen und dass jeder Mondmonat manchmal 29 und manchmal 30 Tage; also hat kein Mondmonat 28 oder 31 Tage.