Die Gelehrten der vier Rechtsschulen haben gelehrt und fest verankert, dass die Festlegung des Beginns des Monats Ramadân dadurch erfolgt, dass nach dem Sonnenuntergang des 29. Scha^bân nach der Mondsichel Ausschau gehalten wird; sollte sie gesichtet werden, dann ist der darauffolgende Tag der 1. Ramadân und wenn sie nicht gesichtet wird, dann ist der darauffolgende Tag der 30. Scha^bân und somit ist der Tag danach der Erste des Monats Ramadân.
Diese Gelehrten zeigten auch auf, dass die Aussagen der Astronomen hierfür nicht in Betracht kommen.
Al-Hâfidh an-Nawawiyy sagte in seinem Werk „al-Madjmû^“: Die Aussage derer, die den Beginn und das Ende eines Monats berechnen, wird durch den folgenden Hadîth, der in Sahîh Muslim und Sahîh al-Bukhâriyy überliefert wurde, abgelehnt:
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